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Benötigt man eine Lizenz, um in Belgien Wein zu verkaufen?

Kurze Antwort

Für den Einzelhandel mit Wein in Belgien ist keine spezielle Lizenz nötig, aber eine KBO-Registrierung, FASFC-Anmeldung und korrekte Akzise-Abrechnung sind Pflicht. Für Restaurants gilt zusätzlich die Öffnungstaxe für Alkoholausschank, geregelt im Moralgesetz von 1958.

Ausführliche Antwort

Die rechtliche Struktur unterscheidet klar zwischen vier Verkaufsarten in Belgien. Erstens der Einzelhandel ab Flasche (Caviste, Weinhändler): Hier ist nur eine KBO-Registrierung mit NACE-Code 47.25 erforderlich, FASFC-Anmeldung als Lebensmittelhändler, und eine Akzise-Erklärung beim FOD Financiën. Zweitens der Online-Verkauf: Zusätzlich sind DSGVO-Compliance, Impressumspflicht nach Art. III.74 CDE, und bei grenzüberschreitendem EU-Verkauf das EMCS-System (Excise Movement and Control System) Pflicht.

Drittens die Gastronomie: Hier greift das Moralgesetz vom 15. April 1958, das einen Nachweis moralischer Vertrauenswürdigkeit verlangt (aktueller Auszug aus Strafregister Modell 596.1-28). Die Öffnungstaxe (Art. 2) beträgt je nach Gemeinde pauschal 500–4.000 € einmalig, mit jährlicher Taxe communale auf Alkoholverkauf. Viertens der Großhandel: NACE-Code 46.34, Akzise-Lagerhalter-Status (entrepositaire agréé) mit Sicherheitsleistung bei der Zollverwaltung, und monatliche EMCS-Meldungen. Ein wenig bekannter Fakt: Importe aus Nicht-EU-Ländern (Chile, Argentinien, USA) verlangen zusätzlich eine Importeur-Lizenz und IOSS-Registrierung für Mehrwertsteuer.

Die Akzisen (FOD Financiën 2026): 74,9176 € pro Hektoliter stiller Wein (unabhängig vom Alkoholgehalt unter 15 %), 256,3223 € pro Hektoliter Schaumwein, 93,6470 € pro Hektoliter Zwischenerzeugnisse (Portwein, Sherry, Wermut). Die Mehrwertsteuer beträgt 21 %, in Gastronomie 21 % auf Getränke und 12 % auf Speisen. Ein wichtiger Detail: Privatverkäufe unter 2 Hektolitern (bei Privatpersonen aus dem Keller) sind akzisebefreit, wenn kein Unternehmenskontext besteht. Die FAVV/AFSCA (Föderalagentur) führt jährliche Kontrollen durch, bei Non-Compliance drohen Bußen von 550–55.000 € und Betriebsschließung. Für grenzüberschreitenden Versand an Privatpersonen in Frankreich, Niederlande, Deutschland gelten die Destinations-Akzisen, nicht die belgischen, was den One-Stop-Shop EMCS-B2C seit 2024 erfordert.

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